Der Versicherungsträger als verfügende Instanz oder – im Beschwerdefall – das Gericht hat im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid darüber, ob eine strittige Tatsache als bewiesen anzunehmen ist, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Erforderlich ist, dass der fragliche Sachverhalt aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten als der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe erscheint (BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 119 V 9 E. 3c/aa; BGE 114 V 305 E. 5b).