1.5 Beide Parteien beantragten den Beizug der Akten der Jugendanwaltschaft. Diesem Anliegen wurde stattgegeben, da zur Klärung der hier massgeblichen Frage der Sachverhalt relevant ist. Nicht gefolgt wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf eine erneute Parteibefragung und Zeugeneinvernahme, da nach Überzeugung des Gerichts von erneuten Abklärungen keine entscheiderheblichen neuen Aussagen zu erwarten waren (BGE 134 I 140 E. 5.3). 1.6 Auch wenn das Jugendstrafverfahren eingestellt worden ist, schliesst dies die unfallversicherungsrechtliche Relevanz des Ereignisses vom 29. Januar 2016 noch nicht aus.