Seite 6 abzugrenzen, welche Bereiche für die zu entscheidende Frage massgebend sind. In der Folge hat der Versicherungsträger im Rahmen des so begrenzten Bereichs den Sachverhalt bis zur zweifelsfreien Eruierung abzuklären. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich im Blick auf den je massgebenden Beweisgrad (UELI KIESER, a.a.O., N. 18ff. zu Art. 43 ATSG). Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad