1.4 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, indem die AXA sich auf den in der Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft geschilderten Sachverhalt verlassen und ihre glaubhaften Aussagen in Bezug auf die Unfreiwilligkeit nicht gehört und zudem keine weiteren Abklärungen bezüglich ihres Gesundheitszustands gemacht habe.