Beides ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die vorgebrachte Änderung zulässig ist. Allerdings ist zu präzisieren, dass dem erwähnten Begehren – nachdem keine noch offenen Unfallfolgen dokumentiert sind – nicht vollständig entsprochen werden könnte beziehungsweise es könnte höchstens dann eine Anerkennung als Unfallereignis erfolgen, falls der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt würde.