Eingetreten werden kann hingegen auf das erst in der Replik gestellte Begehren, wonach das Ereignis vom 29. Januar 2016 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anzuerkennen sei (act. 9). Da im sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren keine Bindung an die Parteibegehren besteht, kann sich die Frage der Zulässigkeit der Änderung eines Rechtsbegehrens nur stellen, wenn der Streitgegenstand erweitert oder über den Anfechtungsgegenstand hinaus etwas verlangt werden würde (UELI KIESER, a.a.O, N. 146 zu Art. 61 ATSG). Beides ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die vorgebrachte Änderung zulässig ist.