1.3 Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin insofern, als sie verlangt, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Dies, weil sie weder im Beschwerdeverfahren noch im Verfahren vor der AXA Ansprüche auf Leistungen geltend machte. Dieses Begehren, auf welches nicht einzutreten ist, hat irrtümlich keinen Eingang in das Dispositiv gefunden, weshalb gestützt auf Art. 28 Abs. 1 VRPG eine Berichtigung vorzunehmen ist. Entsprechend muss Dispositiv Ziff. 1 neu lauten: „Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.“