Seite 5 ab und entschied materiell, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe (act. 2.7). Damit besteht ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Korrektur dieses materiellen Entscheids (dem Sinne nach gleich: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis, SG GVP, 1972, Nr. 34). Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist demnach zu bejahen und auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.