Im Hinblick auf künftige Gesuche um Leistungen der Unfallversicherung hat die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse daran, dass der für sie negative Einspracheentscheid der AXA aufgehoben wird. Die AXA hätte allenfalls im September 2016 vom Erlass einer Verfügung absehen können, weil die Beschwerdeführerin (auch) damals keine über die bereits übernommenen Heilungskosten hinausgehenden Ansprüche geltend gemacht und deshalb ein aktuelles Interesse an einer blossen Feststellungsverfügung gefehlt hatte (vgl. BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Auer/Müller/