Im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017 erwog die AXA, dass es sich beim Ereignis vom 29. Januar 2016 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt habe und dieses auch nicht als Schreckereignis anzuerkennen wäre. Die Einsprache wurde daher abgewiesen (act. 2.2). Im Hinblick auf künftige Gesuche um Leistungen der Unfallversicherung hat die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse daran, dass der für sie negative Einspracheentscheid der AXA aufgehoben wird.