Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Für die Anerkennung einer Beschwerdebefugnis werden kumulativ grundsätzlich ein Berührtsein und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses verlangt. Letzteres liegt grundsätzlich nur vor, wenn es im Zeitpunkt des Urteils aktuell und praktisch ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 59 ATSG; BERNHARD W ALDMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 und N. 17 zu Art.