Seite 4 1.2 Gemäss der AXA ist fraglich, ob ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung des Einspracheentscheids bestehe, da die Beschwerdeführerin aktuell keine Leistungen beantrage und es folglich nur um die theoretische Anerkennung des Geschehens als Unfall gehe (act. 13/2).