1. 1.1 Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts ist trotz Änderung des Wohnsitzes durch die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens gegeben, da massgebend der Wohnsitz der versicherten Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG).