E. Mit Verfügung vom 13. September 2016 entschied die AXA, dass A___ keinen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung habe. Die bisher erbrachten Heilungskosten wurden nicht zurückgefordert (act. 2.7). Dagegen liess A___ am 26. September 2016 beziehungsweise am 4. November 2016 Einsprache erheben (act. 6/A16 und act. 6/A18). Seite 3 F. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017 wies die AXA die Einsprache ab (act. 2.2).