D. Die Jugendanwaltschaft St. Gallen verfügte am 25. Mai 2016 in der Jugendstrafsache gegen C___ wegen des Straftatbestandes Vergewaltigung die Einstellung des Strafverfahrens (act. 2.6). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass in Bezug auf den C___ vorgeworfenen Tatbestand der Vergewaltigung weder Anhaltspunkte für Drohungen oder die Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit noch Gewaltanwendung zur Überwindung eines Widerstandes oder eine Tatbegehung durch Ausübung von psychischem Druck im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB vorlägen.