1. Der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Ereignis vom 29. Januar 2016 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anzuerkennen sowie der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017: