1. Der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. in der Replik vom 13. November 2017: