Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 21. August 2018 (berichtigt in Dispositiv Ziff. 1) Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch, S. Plachel Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O3V 17 22 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: RA AA___ Vorinstanz AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Gegenstand Leistungen aus UVG Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 20. Juni 2017 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: in der Beschwerde vom 22. August 2017: 1. Der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. in der Replik vom 13. November 2017: 1. Der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Ereignis vom 29. Januar 2016 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anzuerkennen sowie der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017: Es sei die Beschwerde vom 22. August 2018 abzuweisen. in der Duplik vom 10. Januar 2018: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Seite 2 Sachverhalt A. Die am XX.XX.1997 geborene A___ war seit 1. August 2013 bei der B___ als Lehrling angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. In der Nacht von Freitag, 29. Januar 2016, auf Samstag, 30. Januar 2016, kam es zwischen A___ und C___, geboren XX.XX.1998, in der öffentlichen Toilette bei der Gallusstrasse 29, St. Gallen, zu sexuellen Handlungen, darunter Geschlechtsverkehr. B. Am Samstag, 30. Januar 2016, suchte A___ das Kantonsspital St. Gallen auf, wo eine forensisch-gynäkologische Untersuchung durchgeführt wurde (act. 6/M1). Gleichentags reichte sie bei der Kantonspolizei St. Gallen einen Strafantrag wegen Vergewaltigung ein und es fand eine polizeiliche Einvernahme als Opfer statt (act. 16/Dossier S2/2 und act. 2.3). Ebenfalls am gleichen Tag führte die Polizei Einvernahmen der Auskunftspersonen F___ und E___ durch (act. 2.4 und act. 2.5). Am 10. Februar 2016 fand die polizeiliche Einvernahme der Auskunftsperson D___ statt (act. 16/Dossier D1/4). C___ wurde am 12. Februar 2016 durch die Polizei als Beschuldigter einvernommen (act. 16/Dossier E1/1). C. Die Arbeitgeberin von A___ reichte am 2. Februar 2016 bei der AXA eine Schadenmeldung UVG ein (act. 6/A1). Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Kantonsspital St. Gallen, datiert vom 15. Februar 2016 (act. 6/M1). Am 29. April 2016 wurde A___ wegen einer Alkoholintoxikation in die Notfallaufnahme des Kantonsspitals St. Gallen eingeliefert (act. 10.10). D. Die Jugendanwaltschaft St. Gallen verfügte am 25. Mai 2016 in der Jugendstrafsache gegen C___ wegen des Straftatbestandes Vergewaltigung die Einstellung des Strafverfahrens (act. 2.6). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass in Bezug auf den C___ vorgeworfenen Tatbestand der Vergewaltigung weder Anhaltspunkte für Drohungen oder die Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit noch Gewaltanwendung zur Überwindung eines Widerstandes oder eine Tatbegehung durch Ausübung von psychischem Druck im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB vorlägen. E. Mit Verfügung vom 13. September 2016 entschied die AXA, dass A___ keinen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung habe. Die bisher erbrachten Heilungskosten wurden nicht zurückgefordert (act. 2.7). Dagegen liess A___ am 26. September 2016 beziehungsweise am 4. November 2016 Einsprache erheben (act. 6/A16 und act. 6/A18). Seite 3 F. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017 wies die AXA die Einsprache ab (act. 2.2). G. Am 22. August 2017 liess A___ beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben (act. 1). In der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit der Replik vom 13. November 2017 liess A___ einen Beratungsbericht der Opferhilfe SG-AR-AI vom 19. September 2017 einreichen (act. 9 und act. 10.9). Die Duplik der AXA datiert vom 10. Januar 2018 (act. 13). H. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 ersuchte das Gericht die Jugendanwaltschaft St. Gallen um Einsicht in die Akten des bei ihr geführten Jugendstrafverfahrens gegen C___ (act. 14). Den Parteien wurde anschliessend Einsicht in die erhaltenen Jugendstrafakten gewährt (act. 17 und act 19). Die Rechtsvertreterin von A___ verzichtete mit Schreiben vom 13. April 2018 auf eine Vernehmlassung (act. 18). Die AXA nahm mit Schreiben vom 26. April 2018 Stellung (act. 20). I. Auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts ist trotz Änderung des Wohnsitzes durch die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens gegeben, da massgebend der Wohnsitz der versicherten Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 55 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Seite 4 1.2 Gemäss der AXA ist fraglich, ob ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung des Einspracheentscheids bestehe, da die Beschwerdeführerin aktuell keine Leistungen beantrage und es folglich nur um die theoretische Anerkennung des Geschehens als Unfall gehe (act. 13/2). Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Für die Anerkennung einer Beschwerdebefugnis werden kumulativ grundsätzlich ein Berührtsein und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses verlangt. Letzteres liegt grundsätzlich nur vor, wenn es im Zeitpunkt des Urteils aktuell und praktisch ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 59 ATSG; BERNHARD W ALDMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 und N. 17 zu Art. 89 BGG). Diese Voraussetzungen werden im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in derselben Weise verstanden wie allgemein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht wird. Dies wird dahingehend verstanden, dass die (allfällige) Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet (UELI KIESER, a.a.O., N. 9 zu Art. 59 ATSG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2012 vom 22. März 2012 E. 4.2; SEILER/VON W ERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 62 zu Art. 89 BGG). Im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2017 erwog die AXA, dass es sich beim Ereignis vom 29. Januar 2016 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt habe und dieses auch nicht als Schreckereignis anzuerkennen wäre. Die Einsprache wurde daher abgewiesen (act. 2.2). Im Hinblick auf künftige Gesuche um Leistungen der Unfallversicherung hat die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse daran, dass der für sie negative Einspracheentscheid der AXA aufgehoben wird. Die AXA hätte allenfalls im September 2016 vom Erlass einer Verfügung absehen können, weil die Beschwerdeführerin (auch) damals keine über die bereits übernommenen Heilungskosten hinausgehenden Ansprüche geltend gemacht und deshalb ein aktuelles Interesse an einer blossen Feststellungsverfügung gefehlt hatte (vgl. BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 10 zu Art. 25 VwVG, wonach der Begriff des schutzwürdigen Interesses im selben Sinne auszulegen ist wie bei der Beschwerdelegitimation). Die AXA sah damals jedoch von einer Nichteintretensverfügung Seite 5 ab und entschied materiell, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe (act. 2.7). Damit besteht ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Korrektur dieses materiellen Entscheids (dem Sinne nach gleich: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis, SG GVP, 1972, Nr. 34). Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist demnach zu bejahen und auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 1.3 Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin insofern, als sie verlangt, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Dies, weil sie weder im Beschwerdeverfahren noch im Verfahren vor der AXA Ansprüche auf Leistungen geltend machte. Dieses Begehren, auf welches nicht einzutreten ist, hat irrtümlich keinen Eingang in das Dispositiv gefunden, weshalb gestützt auf Art. 28 Abs. 1 VRPG eine Berichtigung vorzunehmen ist. Entsprechend muss Dispositiv Ziff. 1 neu lauten: „Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.“ Eingetreten werden kann hingegen auf das erst in der Replik gestellte Begehren, wonach das Ereignis vom 29. Januar 2016 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anzuerkennen sei (act. 9). Da im sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren keine Bindung an die Parteibegehren besteht, kann sich die Frage der Zulässigkeit der Änderung eines Rechtsbegehrens nur stellen, wenn der Streitgegenstand erweitert oder über den Anfechtungsgegenstand hinaus etwas verlangt werden würde (UELI KIESER, a.a.O, N. 146 zu Art. 61 ATSG). Beides ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die vorgebrachte Änderung zulässig ist. Allerdings ist zu präzisieren, dass dem erwähnten Begehren – nachdem keine noch offenen Unfallfolgen dokumentiert sind – nicht vollständig entsprochen werden könnte beziehungsweise es könnte höchstens dann eine Anerkennung als Unfallereignis erfolgen, falls der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt würde. 1.4 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, indem die AXA sich auf den in der Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft geschilderten Sachverhalt verlassen und ihre glaubhaften Aussagen in Bezug auf die Unfreiwilligkeit nicht gehört und zudem keine weiteren Abklärungen bezüglich ihres Gesundheitszustands gemacht habe. Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst hat der Versicherungsträger Seite 6 abzugrenzen, welche Bereiche für die zu entscheidende Frage massgebend sind. In der Folge hat der Versicherungsträger im Rahmen des so begrenzten Bereichs den Sachverhalt bis zur zweifelsfreien Eruierung abzuklären. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich im Blick auf den je massgebenden Beweisgrad (UELI KIESER, a.a.O., N. 18ff. zu Art. 43 ATSG). Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt (UELI KIESER, a.a.O., N. 27 zu Art. 43 ATSG). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend keine konkreten Verletzungshandlungen geltend und gemäss den Akten auch keine Veränderung des Gesundheitszustands. Gestützt auf die vorliegenden Akten liegt keine Verletzungshandlung vor und weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand drängten sich gemäss den Akten nicht auf. Insofern liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 1.5 Beide Parteien beantragten den Beizug der Akten der Jugendanwaltschaft. Diesem Anliegen wurde stattgegeben, da zur Klärung der hier massgeblichen Frage der Sachverhalt relevant ist. Nicht gefolgt wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf eine erneute Parteibefragung und Zeugeneinvernahme, da nach Überzeugung des Gerichts von erneuten Abklärungen keine entscheiderheblichen neuen Aussagen zu erwarten waren (BGE 134 I 140 E. 5.3). 1.6 Auch wenn das Jugendstrafverfahren eingestellt worden ist, schliesst dies die unfallversicherungsrechtliche Relevanz des Ereignisses vom 29. Januar 2016 noch nicht aus. Der Versicherungsträger als verfügende Instanz oder – im Beschwerdefall – das Gericht hat im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid darüber, ob eine strittige Tatsache als bewiesen anzunehmen ist, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Erforderlich ist, dass der fragliche Sachverhalt aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten als der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe erscheint (BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 119 V 9 E. 3c/aa; BGE 114 V 305 E. 5b). Der im Sozialversicherungsprozess vorherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Seite 7 Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Bei strafrechtlich relevanten Unfallereignissen ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von den tatbestandlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 125 V 242 E. 6a; BGE 111 V 177 E. 5a). 1.7 Zusammenfassend ist somit – unter dem erwähnten Vorbehalt – auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). 2.2 Art. 4 ATSG umschreibt zum einen unter Heranziehung von vier Kriterien (Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit, äusserer Faktor) das Unfallereignis und hält zum anderen fest, dass das so definierte Unfallereignis eine bestimmte Folge (Beeinträchtigung der Gesundheit oder Tod) haben müsse, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes anzunehmen ist (UELI KIESER, a.a.O., N. 7 und N. 61 zu Art. 4 ATSG). Seite 8 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch eine psychische Einwirkung ein Unfallereignis darstellen (UELI KIESER, a.a.O., N. 52 zu Art. 4 ATSG). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 29. Januar 2016 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (E. 3.5) beziehungsweise ein Schreckereignis darstellt (E. 3.6) 3.1 Im vorliegenden Fall wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, es liege aktuell eine Unfallfolge vor. Eine solche wurde denn auch nicht geprüft. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, dass das Ereignis vom 29. Januar 2016 den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfülle, da es zu einer nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors gekommen sei. Sie habe C___ mehrfach mitgeteilt, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wolle. Sie habe Angst gehabt, sei versteinert gewesen und habe die Handlungen über sich ergehen lassen, um es nicht noch zu verschlimmern. Die AXA habe selbst ausgeführt, sie habe sich dem Geschehen nicht mehr entziehen können und sei überrumpelt gewesen, was die Unfreiwilligkeit bestätige (act. 1/7f). Der Gang zur Toilette sei freiwillig erfolgt, jedoch nicht in der Absicht, Geschlechtsverkehr zu haben, weshalb daraus nicht auf ihr Einverständnis geschlossen werden könne. Sie habe C___ begleitet, da dieser mit ihr habe reden wollen (act. 9/4). Einzig aus der mangelnden Gegenwehr wegen ihrer Angst und Lähmung könne nicht auf ein freiwilliges Mitmachen geschlossen werden, weder zu Beginn noch im Verlauf der Handlungen (act. 9/5). Keine Schlüsse auf die Freiwilligkeit liessen eine allfällige Angst vor einer ungewollten Schwangerschaft und ihre Aussage, es sei ihr grösster Fehler gewesen, zu (act. 9/5). Es sei sehr unwahrscheinlich, dass bei einem ersten sexuellen Kontakt freiwillig grobe vaginale, anale und orale sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Die Unfreiwilligkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen (act. 9/5f). Ob sie im Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, spiele keine Rolle, da dies an der Unfreiwilligkeit nichts ändere (act. 9/6). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei. Die sexuellen Handlungen und die daraus entstandenen physischen und psychischen Schäden seien gegen ihren Willen erfolgt und erfüllten die Voraussetzungen der Unfreiwilligkeit, der Plötzlichkeit und der Ungewöhnlichkeit (act. 9/6). Darüber hinaus ist der Unfallbegriff gemäss der Beschwerdeführerin auch aufgrund des Schreckereignisses zu bejahen. Sie lässt hierzu vorbringen, das Ereignis vom 29. Januar 2016 habe einen Schock ausgelöst, belaste sie psychisch sehr und habe eine Störung des seelischen Gleichgewichts verursacht. Nicht entscheidend für einen Unfall sei, ob die entstandenen psychischen Schäden eine Behandlung nach sich zögen. Das Durchführen von ungewollten sexuellen Handlungen sei ein sehr starker Eingriff in die Persönlichkeit. Seite 9 Das Ereignis mit groben oralen, analen und vaginalen sexuellen Handlungen ohne Schutz und unter bedenklichen hygienischen Bedingungen gegen ihren Willen sei als aussergewöhnliches Schreckereignis zu betrachten. Bei der Beurteilung sei entscheidend, ob die Handlungen freiwillig erfolgt seien oder nicht. Sie habe nicht freiwillig mitgemacht (act. 9/6). Zwar verweigere sie eine psychologische Behandlung, jedoch dauere die Beratung bei der Opferhilfe an. Es seien psychische Unfallfolgen entstanden, auch wenn diese bisher nicht zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (act. 9/7). Die Unfreiwilligkeit der Handlungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben, womit – was bei Vorliegen der Unfreiwilligkeit auch die AXA anerkenne – das Geschehene als Schreckereignis zu qualifizieren sei (act. 9/7). 3.2 Die AXA hingegen hat die Unabsichtlichkeit bezüglich der körperlichen Einwirkung und das Vorliegen einer psychischen Einwirkung verneint. Weil damit nach Ansicht der AXA kein Unfallereignis angenommen werden konnte, konnte sie einen Unfall im Sinne des Gesetzes verneinen, ohne dass sie die Unfallfolgen hätte prüfen müssen. Sie wendet im Wesentlichen ein, es mangle an der Unfreiwilligkeit, da sich die Beschwerdeführerin freiwillig ausgezogen und freiwillig die sexuellen Handlungen ausgeführt und toleriert habe. Zwar sei unklar, wie sich die Freiwilligkeit im weiteren Verlauf dargestellt habe, als C___ grob an und mit der Beschwerdeführerin verschiedene sexuelle Handlungen vorgenommen habe (act. 5/4). Jedoch hätte sie den Austausch beenden können, was eine Unfreiwilligkeit im Sinne des Gesetzes als sehr unwahrscheinlich erscheinen und nicht mit dem notwendigen Beweisgrad belegen lasse. Dies müsse genauso in Bezug auf die Schädigung an sich gelten; sie habe diese in Kauf genommen (act. 5/5). Es sei durchaus möglich, dass sie während der ganzen Handlungen paralysiert gewesen sei, was aber nichts an der fehlenden Unfreiwilligkeit ändere und sich in beweisrechtlicher Hinsicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen lasse (act. 5/5). Selbst wenn die Beschwerdeführerin paralysiert gewesen wäre, handle es sich hierbei um einen rein inneren Faktor, der zur Bejahung des Unfallbegriffs nicht genügen könne (act. 13/3). Allein aus dem Umstand, dass es zu Verletzungen gekommen sei, lasse sich keine Ungewöhnlichkeit ableiten (act. 5/6). Der Ablauf sei nicht durch einen äusseren Faktor gestört worden (act. 5/6). Zudem sei die Beschwerdeführerin alkoholisiert gewesen, was leicht zu besonderen Situationen führe (act. 5/6). Es sei nicht nachvollziehbar und illusorisch, dass die Beschwerdeführerin C___ auf die öffentliche Toilette folgte, nur um mit ihm zu sprechen und damit er Ruhe gebe (act. 13/3). Das sich Anvertrauen gegenüber den Eltern spreche nicht gegen eine Freiwilligkeit (act. 13/3). Eine Unfreiwilligkeit liege bestenfalls im Bereich des Möglichen, lasse sich aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen (13/3). Wer den Abbruch des Kontakts unterlasse, obwohl er Seite 10 jederzeit die Möglichkeit dazu gehabt hätte – innere Hemmungen könnten nicht zur Bejahung des Unfallbegriffs führen – und den anderen weiter gewähren lasse, ohne dass dieser Druck ausübe, dann sei das Geschehen, auch wenn es für den Betroffenen unangenehm sei, nicht als Unfall zu qualifizieren (act. 13/4). In Bezug auf die psychischen Einwirkungen brachte die AXA vor, dass keine über die anfänglich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von fünf Tagen hinausgehenden psychischen Unfallfolgen dokumentiert seien. Bei fehlenden psychischen Unfallfolgen sei die Adäquanz sehr schnell zu verneinen (act. 5/7). Es liege kein Schreckereignis vor, da die Unfreiwilligkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden müsse (act. 13/4). Im Übrigen wäre auch ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen (act. 13/5). 3.3 3.3.1 Aus den Aussagen der Auskunftspersonen ergibt sich, dass sich in jener Nacht auf den Bänken auf dem Gallusplatz in St. Gallen zuerst die Beschwerdeführerin und E___ aufhielten. Dann kam F___ dazu. Gemäss Aussage von F___ fragte ihn die Beschwerdeführerin, ob sie rummachen können. Er sei auch etwas schockiert gewesen, als sie gefragt habe, ob sie sich küssen können (act. 2.4/Seite 3). E___ sagte hierzu aus, plötzlich habe die Beschwerdeführerin angefangen, mit F___ rumzumachen; dies sei wirklich sehr schnell gegangen (act. 2.5/Seite 2). Später stiessen D___, C___ und ein oder zwei weitere Jungs zu den Dreien auf den Bänken hinzu. Gemäss F___ hatte die Beschwerdeführerin angefangen, mit einem rum zu machen (act. 2.4/Seite 2). Auch E___ sagte aus, dass nach zirka 10 Minuten die Beschwerdeführerin angefangen habe, mit einem aus dieser Gruppe rumzumachen (act. 2.5/Seite 2). D___ erklärte, dass nach kurzer Zeit C___ etwas mit einem dieser Mädchen gehabt habe. Sie hätten unter dem Baum miteinander geknutscht (act. 16/Dossier D1/4/Seite 2). Beide hätten knutschen wollen (act. 16/Dossier D1/4/Seite 3). In Bezug auf den Gang zur öffentlichen Toilette führte F___ aus, er habe nicht gesehen, dass die Beschwerdeführerin und C___ ins WC gegangen seien. Sie seien auf einmal nicht mehr bei ihnen gewesen und D___ habe auf seine Frage nach deren Verbleiben geantwortet, sie seien auf dem WC. Er könne nicht sagen, ob die Beschwerdeführerin freiwillig mitgegangen oder dazu gedrängt worden sei (act. 2.4/Seite 2). E___ sagte aus, sie habe plötzlich bemerkt, dass die Beschwerdeführerin und C___ nicht mehr da seien. Sie habe den Gang zur Toilette gar nicht mitbekommen und es erst realisiert, als die Beschwerdeführer nicht mehr neben ihr gewesen sei (act. 2.5/Seite 2 und Seite 3). Nach der Aussage von D___ hat er gesehen, wie C___ mit der Beschwerdeführerin auf die Toilette gegangen war. Er denke schon und bestätigte dies auf Nachfrage, dass die Seite 11 Beschwerdeführerin freiwillig mit C___ auf die Toilette gegangen sei. Sie seien gemeinsam miteinander auf die Toilette gelaufen (act. 16/Dossier D1/4/Seite 3). E___ führte auf die Frage, ob sie je von der Beschwerdeführerin Widerstand wahrgenommen habe aus, sie habe nichts wahrgenommen. Sie hätten sich auch nicht in der Nähe der Toilette aufgehalten. Sie könne darum nicht sagen, ob die Beschwerdeführerin an die Tür geklopft oder um Hilfe geschrien habe (act. 2.5/Seite 3). Auch F___ sagte hierzu aus, es sei ihm nichts aufgefallen. Sie hätten auch nicht hingeschaut (act. 2.4/Seite 3). Demgegenüber führte D___ aus, sie – damit meinte er sich selber, E___ und F___ – seien der Beschwerdeführerin und C___ Richtung Toilette gefolgt. Sie hätten vor der Toilette gewartet und geredet. Nach ca. 10 Minuten habe er an die Toilettentür geklopft und gefragt, ob er bald fertig sei. Es sei keine Rückantwort gekommen und er sei dann zum Marktplatz gegangen (act. 16/Dossier D1/4/Seite 3). Das Warten der drei anderen vor der Toilette wird weder von E___ noch vom F___ erwähnt, jedoch von C___ bestätigt (act. 16/Dossier E1/1/Seite 2, Seite 9 und Seite 12). In Bezug auf das Geschehen nach dem Aufenthalt in der Toilette sagte F___ aus, die Beschwerdeführerin habe geweint und immer wieder gesagt, es wäre ihr grösster Fehler gewesen. Er könne, da er es nicht gesehen habe, nicht sagen, ob die Beschwerdeführerin freiwillig mit C___ zusammen war. An ihrer Reaktion glaube er, dass sie nicht freiwillig Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie habe nachher immer gesagt: Scheisse… Vergewaltigung…(act. 2.4/Seite 3) Sie hätten die Polizei in der Nacht nicht verständigt, weil sie gedacht hätten, die Beschwerdeführerin wolle es auch (act. 2.4/Seite 4). Gemäss E___ sei die Beschwerdeführerin nach der Toilette aufgelöst und schockiert zu ihnen gekommen. Sie habe gesagt, dass sie „gefickt“ haben und er sie nicht rausgelassen habe; sie sei einfach mega aufgelöst gewesen (act. 2.5/Seite 3). Sie sei erst als sie es realisiert habe aufgelöst gewesen; es seien ca. 10 Minuten vergangen, seit sie aus der Toilette gekommen sei (act. 2.5/Seite 4). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin sagte zum Ablauf auf den Bänken aus, einer der hinzugekommenen Jungs sei ihr dann sehr nahe gekommen. Er habe versucht sie zu küssen und habe sie begrabscht. Sie habe das nicht gewollt und versucht, ihn wegzustossen (act. 2.3/Seite 2, Seite 3 und Seite 7). C___ gab an, er sei mit den Anwesenden auf den Bänken ins Gespräch gekommen und er und das Mädchen hätten sich geküsst (act. 16/Dossier E1/1/Seite 2 und Seite 3). Das Mädchen habe sich nicht gegen den Kuss gewehrt (act. 16/Dossier E1/1/Seite 4). Seite 12 Zum Gang zur öffentlichen Toilette gab die Beschwerdeführerin an, C___ habe ihr gesagt, er wolle mit ihr sprechen. Für sie sei das in Ordnung gewesen und sie sei mit ihm dahin gegangen. Sie habe ihm bis dahin mehrfach gesagt, dass sie nicht mit ihm rummachen möchte (act. 2.3/Seite 2). Sie sei seiner Aufforderung, mit ihm zu sprechen, nachgekommen und ihm zur Toilette gefolgt (act. 2.3/Seite 3). Sie sei ihm gefolgt, weil sie dachte, sie werde ihn dann vielleicht los (act. 2.3/Seite 9). C___ führte aus, er habe das Mädchen gefragt, ob sie mit ihm auf das WC gehe und sie habe dies bejaht (act. 16/Dossier E1/1/Seite 2, Seite 4, Seite 12 und Seite 13). Er habe sie draussen gefragt, ob sie Geschlechtsverkehr haben wolle (act. 16/Dossier E1/1/Seite 4). In Bezug auf das Geschehen in der Toilette gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, sie habe mehrfach gesagt, dass sie das nicht wolle, er habe aber nicht aufgehört. Irgendwann habe sie sich nicht mehr getraut, sich zu wehren. Sie habe ihm auch gesagt, dass er ihr Schmerzen zufüge. Sie habe einfach die Augen zugemacht und gewartet, bis es vorbei gewesen sei (act. 2.3/Seite 2). Sie habe auch den Oralverkehr und das Küssen nicht gewollt (act. 2.3/Seite 4). Auf die Frage, wieso sie nicht einfach nein gesagt habe, antwortete sie, sie habe sich nicht getraut (act. 2.3/Seite 4). Sie habe ihm die ganze Zeit immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe dies ignoriert (act. 2.3/Seite 4). Sie habe ihm mehrfach mitgeteilt, dass die sexuelle Handlungen sie geschmerzt haben. Sie sei der Meinung, dies sei ihm egal gewesen (act. 2.3/Seite 6). Sie habe ihn zu Beginn weg gestossen und ihm wiederholt verbal mitgeteilt, dass sie das nicht wolle. Sie sei wie versteinert gewesen, habe gezittert und sei nicht in der Lage gewesen zu reagieren (act. 2.3/Seite 7). Sie habe geäussert, dass sie das nicht wolle und das auch mehrfach (act. 2.3/Seite 9). C___ berichtete über einvernehmlichen Geschlechtsverkehr (act. 16/Dossier E1/1/Seite 2, Seite 4, Seite 7, Seite 9 und Seite 11). Sie habe nicht gesagt, nein ich will nicht, sie habe selber gewollt (act. 16/Dossier E1/1/Seite 6, Seite 13 und Seite 14). Sie habe ihm nicht einmal gesagt, dass sie Schmerzen habe (act. 16/Dossier E1/1/Seite 8). Er habe immer gefragt, bevor er etwas gemacht habe (act. 16/Dossier E1/1/Seite 8 und Seite 13). Seite 13 3.4 Sachverhaltsmässig ist unbestritten, dass die damals 18 jährige Beschwerdeführerin mit ihrer Kollegin E___ am Freitagabend, 29. Januar 2016, ausging. Gegen Mitternacht hielten sie sich auf dem Gallusplatz in St. Gallen auf. Sie sassen auf den Bänken, unterhielten sich und tranken Alkohol (act. 2.3/Seite 5 und Seite 8; act. 2.4/Seite 2; act. 2.5/Seite 3). In der Folge gesellte sich F___ zur Beschwerdeführerin und E___. Die Beschwerdeführerin machte freiwillig mit F___ auf der Bank rum. Später kamen D___, C___ und ein oder zwei weitere junge Männer dazu. Die Beschwerdeführerin machte mit C___ auf der Bank rum. Dann gingen die Beschwerdeführerin und C___ in die öffentliche Toilette bei der Gallusstrasse 29, St. Gallen. Dort zog jeder selber die Hosen bis zu den Fussknöcheln hinunter und es kam zwischen der Beschwerdeführerin und C___ zu Vaginal-, Anal- und Oralverkehr. Irgendwann im Verlauf des Geschehens öffnete C___ die WC-Tür und fragte die anderen nach einem Kondom. Keiner hatte eines dabei. Die Beschwerdeführerin erlitt als Folge des Geschehens Verletzungen im Vaginal- und Analbereich (act. 2.8). C___ verliess die öffentliche Toilette zuerst. Die Beschwerdeführerin stiess nach dem Verlassen der öffentlichen Toilette wieder zu den auf sie wartenden E___ und F___. 3.5 Kein Unfallereignis liegt vor, wenn eine bestimmte Einwirkung am eigenen Körper absichtlich vorgenommen beziehungsweise herbeigeführt wird. Die Absicht muss sich auf die Folge des Unfallereignisses, nicht jedoch auf dieses selbst beziehen (UELI KIESER, a.a.O., N. 21 und N. 22 zu Art. 4 ATSG). Umstritten ist in Bezug auf das Ereignis vom 29. Januar 2016 zum einen, ob das Rummachen der Beschwerdeführerin und von C___ auf den Bänken freiwillig geschah. Die Beschwerdeführerin verneint die Freiwilligkeit und macht geltend, sie habe weder das Küssen noch das Begrapschen gewollt und versucht, C___ wegzustossen. C___ sagt hingegen aus, das Küssen sei einvernehmlich erfolgt. Die Auskunftspersonen äussern sich nicht explizit über die Freiwilligkeit beziehungsweise sie wurden von der Jugendstaatsanwältin in der Einvernahme auch nicht danach gefragt. Lediglich D___ machte in seiner Einvernahme in Bezug auf das Küssen geltend, dass beide knutschen wollten. Dem von ihm erstellten Bild, welches die Beschwerdeführerin und C___ küssend zeigen soll, kann zur Frage der Freiwilligkeit nichts entnommen werden (act. 16/Dossier D1/4/Seite 4 und act. 16/Dossier S2/5). Auch in Bezug auf den Weg zur öffentlichen Toilette stellt sich die Frage, ob dies freiwillig geschah. Hierzu liegt nur die Aussage von D___ vor, der als einziger die beiden dabei gesehen hatte. Seiner Ansicht nach ging die Beschwerdeführerin freiwillig mit C___ auf die Seite 14 Toilette. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie sei C___ zur Toilette gefolgt, behauptet aber, sie habe ihm bis dahin mehrfach gesagt, dass sie nicht mit ihm rummachen möchte. Gemäss C___ hat die Beschwerdeführerin eingewilligt, mit ihm auf das öffentliche WC zu gehen. Über das Geschehen in der Toilette liegen sich widersprechende Aussagen der unmittelbar Beteiligten vor. Während die Beschwerdeführerin immer wieder darauf hingewiesen haben will, dass sie das nicht wolle, behauptet C___, dass die sexuellen Handlungen, darunter Geschlechtsverkehr, einvernehmlich erfolgt seien. Mangels anderweitiger Aussagen beziehungsweise Indizien liegt allein gestützt auf die Aussagen der Beteiligten eine Unfreiwilligkeit – bestenfalls – im Bereich des Möglichen. Gestützt auf die gesamten Akten lässt sie sich aber nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. Auch die unbestrittenermassen erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin bleiben, da die somatischen Verletzungen eher untergeordnet waren, ohne Einfluss auf zukünftige Ansprüche (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2014.00095 vom 21. August 2015 E. 5.1). Von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG kann demnach nicht ausgegangen werden. 3.6 Eine Vergewaltigung kann auch ohne körperliche Verletzungen als Unfall im Rechtssinne gelten. Dabei handelt es sich praxisgemäss um ein aussergewöhnliches Schreckereignis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2010/48 vom 28. Oktober 2010 E. 2). Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleich-gewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat das Gericht dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Seite 15 Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 725 16 34/187 vom 20. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 129 V 177; UELI KIESER, a.a.O., N. 53 zu Art. 4 ATSG). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1). Beide Parteien gehen davon aus, dass es von massgebender Bedeutung ist, ob die sexuellen Handlungen freiwillig oder unfreiwillig vollzogen worden waren. In Bezug auf die Frage der Freiwilligkeit ist auf die vorhergehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 3.5). Gesamthaft betrachtet muss unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten festgestellt werden, dass eine Unfreiwilligkeit der Handlungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Ein Schreckereignis liegt demnach nicht vor. 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom 29. Januar 2016 nicht um einen Unfall handelte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). 4.2 Der obsiegenden AXA ist keine Parteientschädigung auszurichten (BGE 126 V 143 E. 4). Seite 16 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwältin, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Gesundheit. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 17.01.19 Seite 17