Seite 11 werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert in einem zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- liegenden Rahmen festgesetzt. Vorliegend erscheint eine Gebühr von Fr. 800.-- als angemessen, die mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.