Aus letzterem Wert und dem Valideneinkommen von Fr. 76'193.20 errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 11.7% oder gerundet (BGE 130 V 121 Erw. 3.2, 142 V 178 Erw. 2.5.8.2) 12%, der nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig; Die Kosten