4. 4.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der IV-Stelle zuzusprechen.