3.4 In Anbetracht der vom Beschwerdeführer bis zum Vorbescheid deutlich geäusserten Ablehnung jedwelcher beruflicher Massnahmen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die IV-Stelle darauf ohne Anwendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verzichtete. Indessen hätte sie darauf in Anbetracht der vom Versicherten nachher ebenso deutlich bekundeten Bereitschaft zu beruflichen Massnahmen noch vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung zurückkommen müssen, und zwar ungeachtet des Grundes für dessen Sinneswandel. Den Versicherten auf seinen früheren Aussagen betreffend beruflicher Wiedereingliederung zu behaften, würde eine unverhältnismässige Härte bedeuten und dem Grund-