Seite 12 und Bedenkzeitverfahrens angesichts der offensichtlich fehlenden Eingliederungsbereitschaft des Versicherten zu Recht direkt die Rentenherabsetzung ohne vorgängige berufliche Eingliederungsmassnahmen verfügen durfte, da es offensichtlich am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlte (Urteile des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3; s. auch 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.2 & 3.3).