ein solches habe er aus gesundheitlichen Gründen aber abgelehnt und als erst in drei bis vier Jahren, wenn er sich an die neuen Umstände gewöhnt habe, vorstellbar bezeichnet (IV-act. 73). Im Vorbescheid konzentrierte sich die Verwaltung dann ausschliesslich auf die Rentenprüfung (IV-act. 74). Im dagegen am 24. Juni 2016 summarisch erhobenen Einwand beantragte der Versicherte u.a. die Neuprüfung des Rentenanspruchs "nach Abschluss der Abklärungen" (IV-act. 82), um in der nachgereichten Begründung vom 13. Juli 2016 explizit zu erklären, dass er nun bereit sei für berufliche Massnahmen und diese deshalb zu gewähren seien (IV-act. 83).