In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer, dass er einen Rechtsanspruch auf berufliche Massnahmen habe, zumal die im Medas-Gutachten postulierte 70%ige Arbeitsfähigkeit erst nach einem sukzessiven Aufbau als erreichbar erscheine. Bei Widersetzlichkeit eines Versicherten sei das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, worüber der Versicherte vom Berufsberater der IV-Stelle nicht richtig informiert worden sei.