In der Beschwerdeantwort entgegnete die IV-Stelle, dafür sei auf Seiten des Versicherten eine subjektive Eingliederungsbereitschaft notwendig, woran es im Fall des Beschwerdeführers im Vorfeld des Vorbescheids gefehlt habe. Zwar sei ihm eine spätere Meinungsänderung unbenommen, doch seien diesbezüglich die "Aussagen der ersten Stunde" massgeblich, weshalb die Verwaltung weiterhin von einer fehlenden Eingliederungsbereitschaft und damit von einer Sinnlosigkeit jeder Massnahme habe ausgehen dürfen.