Die Diskrepanz einer Spiroergometrie vom 19. Januar 2016 zu den wenige Woche früher durchgeführten Tests sei nur dadurch erklärbar, dass der Versicherte nicht genügend kooperiert und sich selber bewusstseinsnah limitiert habe. Die Bildgebung der Wirbelsäule zeige keine schwer limitierenden Befunde. C.3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar und Replik vom 20. April 2017 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest. Letzterer war ein Schreiben von Dr. E___ vom 1. März 2017 (Bf. act. 2) beigelegt, wonach dem Versicherten sicher eine Rente zuzuspre-