Seite 6 B. B.1 Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2016 (IV-act. 74) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, dies bei einem Invaliditätsgrad von 17% aufgrund eines Valideneinkommens in der Kehrichtabfuhr von Fr. 60'175.-- und eines Invalideneinkommens gemäss LSE 2012 von Fr. 49'757.-- bei einer adaptierten Arbeitsfähigkeit von 70%.