Ab Dezember 2016 sei in einer körperlich leichten Tätigkeit eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums auf 100% innert maximal 3 Monaten zu erwarten.50 Der Beschwerdeführer reicht keine Unterlagen ein, welche die auf der letzten Kontrolle im Dezember 2016 – und damit innerhalb des vorliegend massgebenden Zeitpunktes51 – beruhende Prognose des Kantonsspitals in Zweifel zu ziehen vermöchten. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers geht daher fehl. 2.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigung