Es bestehe eine hohe Restarbeitsfähigkeit, welche, da die Einschränkung aufgrund der Schmerzen schwierig einzuschätzen bleibe, im Rahmen der Konsenskonferenz festgelegt werden müsse.46 Gemäss dem psychiatrisches Teilgutachter Dr. med. D___ müsse aus rein psychiatrischer Sicht die dem Beschwerdeführer mögliche Arbeitsfähigkeit wesentlich aus rein somatischer Sicht begründet werden.47