Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Teilgutachten keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit enthielten, obwohl dies die versicherungsmedizinischen Leitlinien verlangen. Dies ist unzutreffend, äussern sich doch sämtliche Teilgutachter zur Arbeitsfähigkeit. Dr. med. F___ äussert sich in der allgemeinmedizinischen und internistischen Beurteilung dahingehend, dass keine Befunde vorlägen, welche eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die angestammte Büroarbeit mit Aussendienstaufgaben erklären könnten.44 Gemäss Dr. med. G___ könne eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht nicht begründet werden.45 Der Neurologe Dr. med. H