Weiter ist dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausserordentlich kurz ausgefallen sei, entgegenzuhalten, dass anlässlich der orthopädischen, internistischen und auch der psychiatrischen Untersuchung keine Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben worden waren.39 Jedoch wurde als Resultat der Konsenskonferenz in der aktuell ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70% festgestellt. Die Teilgutachter begründeten auf rund einer Seite des Gutachtens, weshalb und unter Berücksichtigung welcher Einschränkungen sie zu ihrer Beurteilung gelangten.