Es habe auch keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine andere neurotische Störung bestanden, das Schmerzsyndrom sei organisch begründet. Die beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung zweifellos bestandene Befindlichkeitsstörung sei im Rahmen der organischen (neurologischen) Diagnose beinhaltet.26 Sodann ist der Rüge von Dr. med. E___, wonach die psychopharmakologische Massnahme sowie die psychotherapeutischen Massnahmen nicht gewürdigt und erwähnt worden waren, entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Gutachter nicht über die entsprechenden Massnahmen informierte.27