2.3.2 Dr. med. E___ rügte in der monodisziplinären psychiatrischen Gegendarstellung vom 9. November 2016 unter anderem die falschen Angaben im Gutachten des ZMB zum Therapiebesuch.23 Diese beruhen jedoch auf Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den Gutachtern, weshalb sie nicht als Fehler des Gutachtens gelten können.24 Des Weiteren machte die behandelnde Psychiaterin geltend, sie möchte dem Hinweis im Gutachten für kein manifestes affektives Leiden mit Krankheitswert widersprechen. Der Beschwerdeführer könne nicht unter dem organischen Schmerzsyndrom leiden und keine affektive Beeinträchtigung haben.25