3. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung in medizinischer Hinsicht ein rheumatologisches Gutachten samt EFL einholt. Nach Vorliegen dieser ergänzenden medizinischen Abklärungen hat die Vorinstanz erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer trotz nachträglich gewährter unentgeltlicher Prozessführung bereits geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- ist ihm zurückzuerstatten.