UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 212 zu Art. 61). Der Beschwerdeführer beziffert seine Auslagen nicht näher und macht keinen konkreten Entschädigungsanspruch geltend. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten, so dass ihm diesbezüglich keine Vertretungskosten entstanden sind. Für seine persönlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Beschwerde (Allgemeine Auslagen für die Rechtsschriften wie Portokosten, Fahrtkosten für Akteneinsicht und Teilnahme an mündlicher Verhandlung) erscheint es im konkreten Fall angemessen, die Vorinstanz zu verpflichten, ihn mit Fr. 50.-- pauschal zu entschädigen.