e. Nach Vornahme dieser vertieften medizinischen Abklärungen wird es zudem angezeigt sein, in Ergänzung zu den medizinischen Unterlagen für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August 2016, E. 5.4). Zwar obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den medizinischen Fachpersonen und nicht den Fachleuten der Berufsberatung bzw. der beruflichen Eingliederung.