Eine EFL liefert hierfür grundsätzlich die geeigneten Voraussetzungen, da sie - unter Kennzeichnung (bzw. Ausklammerung) der auf selbstlimitierende Faktoren zurückzuführenden Einschränkungen - nicht nur Angaben bezüglich des Behinderungsprofils liefert, sondern gestützt darauf auch die zeitliche Zumutbarkeit nach klaren Kriterien festlegbar ist. Damit kann eine derartige konkret leistungsorientierte, arbeitsmedizinisch-ergonomisch ausgerichtete Abklärung durchaus auch Aussagekraft für die Schätzung der Restarbeitsfähigkeit haben, wobei in der Regel eine Kombination einer EFL mit einem rheumatologisch-orthopädischen,