Wenn die Gutachterin nun aber einerseits ausführt, sie könne die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule gar nicht exakt beurteilen, so ist andererseits ihre Angabe, dem Beschwerdeführer seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten noch zumutbar, in dieser allgemeinen Form zu ungenau, um abschliessend feststellen zu können, wie eine adaptierte Arbeit für den Beschwerdeführer konkret aussehen würde. Auch unter diesem Aspekt erscheint daher die Einholung einer EFL im vorliegenden Einzelfall nicht nur geeignet, sondern geradezu angezeigt, um den medizinischen Sachverhalt abschliessend abzuklären.