Die in physischer Hinsicht beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden Bereiche Wirbelsäule und Rumpf werden im Gutachten auf S. 29 lediglich in einem kurzen Absatz abgehandelt, wobei die Gutachterin zudem darauf hinweist, die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei gar nicht exakt beurteilbar, da die Vorneigung des Oberkörpers mit muskulär versteifter gerader Wirbelsäule erfolge (IV-act. 176, S. 29). Der Beschwerdeführer hat an Schranken darauf hingewiesen, dass er in der Reha gelernt habe, sich so zu bewegen bzw. die Arbeit rechtzeitig zu unterbrechen, damit keine neuen Blockaden auftreten würden.