Dies trifft so nicht zu. Der Beschwerdeführer hatte vielmehr betont, er wolle unbedingt arbeiten, allerdings gehe weder das noch die beruflichen Massnahmen in einem Vollzeitpensum (IV-act. 192). Es ergibt sich nicht aus den Akten, dass die Berufsberatung der Vorinstanz je konkret geprüft hätte, ob die Umschulung zum Techniker FH tatsächlich eine geeignete berufliche Massnahme darstellt oder nicht. Die Vorinstanz hatte offenbar aus der Weigerung des Beschwerdeführers, die Vollzeitumschulung in der Form zu absolvieren, wie sie ihm zugesagt worden war, geschlossen, er handle widersprüchlich, wenn er gleichzeitig erkläre, an beruflicher Eingliederung interessiert zu sein.