Dass der Beschwerdeführer beim ersten Mal die beruflichen Massnahmen aus rein persönlichen Gründen abgebrochen hatte, kann ihm nicht vorgehalten werden, nachdem er in Rücksprache mit der Vorinstanz die Umschulung später erneut in Angriff nahm und bei diesem zweiten Anlauf nun die gesundheitliche Situation eine Durchführung der beruflichen Massnahme verunmöglichte. Offenbar ging die Vorinstanz bisher davon aus, der Beschwerdeführer habe die Einstellung der beruflichen Massnahmen selbst gewünscht, was sich unter anderem auch aus den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im Schreiben vom 21. März 2017 an die procap (IV-act. 193) ergibt. Dies trifft so nicht zu.