ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt. Im vorliegenden Fall ergibt der Vergleich des vom Beschwerdeführer vor seinen gesundheitlichen Problemen verdienten Einkommens (vgl. IV-act. 184) mit einem theoretisch angenommenen Invalideneinkommen basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 80% in einfachen Tätigkeiten gestützt auf die von der Vorinstanz bei der Rentenberechnung verwendeten Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2014, dass dem Beschwerdeführer ohne Umschulungs- oder Weiterbildungsmassnahmen eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% droht, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers bejaht hatte.