instabil war (IV-act. 110, 112, 117). Der Beschwerdeführer brach die Umschulung Seite 9 schliesslich erneut ab. Entgegen der von der Vorinstanz an Schranken vertretenen Ansicht erfolgte dieser zweite Abbruch der beruflichen Massnahmen (auch gemäss damaligem Vorbescheid vom 24. April 2014 [IV-act. 97] bzw. Verfügung vom 3. Juli 2014 [IV-act. 108]) nicht mehr (bzw. zumindest nicht mehr ausschliesslich) aus invaliditätsfremden Gründen: