a. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2010 im Hinblick auf berufliche Massnahmen mit der Vorinstanz Kontakt aufgenommen und ein Leistungsgesuch gestellt. In der Folge wurde ihm als berufliche Massnahme die Kostengutsprache für die Umschulung zum Techniker HF beim ZbW, Zentrum für berufliche Weiterbildung in St. Gallen, erteilt. Kurz nach Beginn dieser Umschulung brach der Beschwerdeführer diese aus nicht invaliditätsbedingten, persönlichen Gründen ab (vgl. Sachverhalt, lit. C). Als der Beschwerdeführer im Jahr 2014 dieselbe Umschulung zum zweiten Mal mit Unterstützung der Vorinstanz in Angriff nahm, zeigte sich, dass die gesundheitliche Situation sich inzwischen verschlechtert hatte und