Unmittelbare Rechtsfolgen ergeben sich zwar aus dieser Zweckbestimmung nicht. Sie ist aber bei der Auslegung der einzelnen Anspruchsnormen im Rahmen der systematischen und teleologischen Auslegung mitzuberücksichtigen (MEIER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 1a IVG).