b. Die im IVG geregelten Leistungen der Invalidenversicherung sollen die Invalidität in erster Linie mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermeiden oder beheben, und, insoweit dies nicht vollständig möglich ist, die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen sowie zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen (Art. 1a IVG). Unmittelbare Rechtsfolgen ergeben sich zwar aus dieser Zweckbestimmung nicht.