Am 21. März 2017 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz am Telefon mit, er wünsche Unterstützung für eine berufliche Eingliederung, könne sich aber kaum mehr eine vollzeitliche Ausbildung vorstellen, da er nicht so lange sitzen oder stehen könne. Er würde eventuell eine Weiterbildung im bisherigen Bereich vorziehen (IV-act. 195). Mit E-Mail vom 22. März 2017 teilte der Beschwerdeführer zudem mit, er habe das unterzeichnete Gesprächsprotokoll entgegen seiner Ankündigung nun doch nicht zurückgeschickt; „Somit bleibt die Beschwerde bestehen, weitere Schritte folgen. Denn 80% treiben mich direkt ins Messer, Schmerzen hab ich schon genug“ (IV-act. 196).