In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer erst am 19. November 2012 wieder bei der Vorinstanz und berichtete, er habe sich inzwischen von seiner Partnerin getrennt und sei dann wieder auf Montage gegangen, wobei es immer wieder zu krankheitsbedingten Unterbrüchen gekommen sei. Der Beschwerdeführer erkundigte sich, ob er die Umschulung im Herbst 2013 aufnehmen könne, bis dahin wolle er versuchen, sich mit Teilzeitarbeiten über Wasser zu halten. Die Berufsberaterin vereinbarte hierauf mit dem Beschwerdeführer, er solle sich im Frühjahr 2013 erneut melden, um zu besprechen, ob und in welcher Form er die Umschulung wieder aufnehmen werde (IV-act. 47).