8). Bereits zuvor hatte die Vorinstanz von den den Beschwerdeführer behandelnden Ärzten eine Meldung zur Früherfassung erhalten und ihn am 26. Januar 2010 zu einem Gespräch aufgeboten (IV-act. 2), anlässlich welchem der Beschwerdeführer die Vorinstanz ersuchte, zu prüfen, ob er Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung auf eine rückenschonende Tätigkeit habe (IV-act. 6, S. 2), nachdem die Arbeit als Freileitungsmonteur längerfristig aufgrund von Rückenbeschwerden nicht mehr möglich sein werde.